Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz

TEHG

§ 14 Prüfstellen

Stand: 13.04.2025

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-1 (1) Berechtigte Prüfstellen sind:

1.
akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und
2.
akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-2 (2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-3 (3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

§ 13 § 15