Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 14 Prüfstellen
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-1 (1) Berechtigte Prüfstellen sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-2 (2) Die Prüfstelle hat die zu prüfenden Unterlagen nach den entsprechenden Vorgaben der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung, der EU-Zuteilungs-Verordnung, der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/14#abs-3 (3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 14 TEHG →
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Nach Gewicht
- BGH, 22.07.2015 – 1 StR 447/14Steuerhinterziehung: Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in einer Umsatzsteuerbetrugskette und KonkurrenzverhältnisseZitiert von 12
- BVerfG, 10.12.2009 – 1 BvR 3151/07Emissionshandel: Gerichtliche Kontrolldichte bei behördlichen Prognoseentscheidungen und Einfluss der Nichtigkeit einer Rechtsverordnung auf den Prognosespielraum KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 79
- BVerfG, 13.03.2007 – 1 BvF 1/05Zum Prüfungsmaßstab für die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts; hier: § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007Zitiert von 118
- BGH, 10.10.2017 – 1 StR 447/14Umsatzsteuerhinterziehung: Behandlung von Emissionszertifikaten als "ähnliche Rechte"Zitiert von 7
- BGH, 15.09.2011 – III ZR 240/10Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz: Haftungsrechtliche Stellung der als Verifizierer tätigen sachverständigen Person oder StelleZitiert von 16
- VG Berlin, 20.11.2018 – 10 K 265.18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 – OVG 12 B 20.17Zitiert von 9
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 – OVG 12 B 21.17Zitiert von 2
- FG Köln, 20.09.2016 – 8 K 1527/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.